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Scheidung und Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage bei Scheidung, bekommt der Partner, der die Eigenheimzulage beantragt hat und auch nach der Scheidung behält. Diese Variante ist für beide Partner die einfachste, leider ist es nicht bei allen Eheleuten so einfach. Meistens sind beide Ehepartner, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und haben die Eigenheimzulage gemeinsam beantragt. Um die Eigenheimzulage weiter, in voller Höhe, zu erhalten, muss der Partner der auszieht, seinen Anteil dem Partner verkaufen oder übertragen. Bereits im Trennungsjahr oder vor der nächsten Veranlagung sollte auch die Eigenheimzulage auf nur einen Partner umgeschrieben werden. Wer vergisst die Eigenheimzulage umschreiben zu lassen, bekommt für den Rest vom Bewilligungszeitraum nur noch die Hälfte der Eigenheimzulage. Die Regelung, die bereits während der Ehe die Eigenheimzulage bestimmt hat, wird dann weiterhin angewandt und es gibt keine Möglichkeit mehr daran etwas zu ändern. Der Nachteil wäre auch für den Partner, der aus dem Eigenheim auszieht, nicht gering, denn bei ihm würde ebenfalls der Objektverbrauch eintreten und er könnte die Eigenheimzulage kein zweites Mal mehr beantragen. Wer sich ein Eigenheim kauft, denkt nicht an Scheidung, denn in diesem Eigenheim möchte man zusammen alt werden. Leider sieht die Realität anders aus und es kommt immer wieder vor, dass sich einst so glückliche Eigenheimbesitzer scheiden lassen. Deshalb sollte man die Eigenheimzulage immer nur für einen Ehepartner beantragen. Die Eigenheimzulage für einen Partner, kann man eventuell für den erneuten Kauf einer Immobilie nutzen. |